E – Rechnung ab 1. Januar 2025 – Hinweise für Rechnungsempfänger

E – Rechnung ab 1. Januar 2025 – Hinweise für Rechnungsempfänger

Die Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen wirft vermutlich einige Fragen bei Ihnen auf: 


Betrifft mich die E-Rechnung? 
Was muss ich machen?
Was brauche ich dafür? 

Die neue E-Rechnungs-Verpflichtung gilt ab 1.1.2025. Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger als bereits ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten können.

Auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbirnngen, wie z.B.

  • Wohnungsvermieter
  • Ärzte oder
  • PV-Anlagenbetreiber,

müssen ab 1.1.25 in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen und archivieren zu können.

Weitere Fragen? Wir beantworten Ihnen alle Fragen zur E-Rechnung! Kontaktieren Sie uns unter info@tct-steuerberater.de für ein Beratungsgespräch.