Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 € bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 € auf 17.543 € beziehungsweise 35.086 € und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 € auf 18.130 € beziehungsweise 36.260 € angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.