Kryptotransaktionen: Steuerstrafbefreiende Selbstanzeige

Kryptotransaktionen: Steuerstrafbefreiende Selbstanzeige

Aktueller Anlass:

Die Steuerpflicht von Gewinnen aus Kryptotransaktionen wurde durch den Bundesfinanzhof im Februar dieses Jahres höchstrichterlich bestätigt. Durchgedrungen ist zwischenzeitlich auch die Tatsache, dass Krypto-Transaktionen entgegen diverser Behauptungen keinesfalls anonym sind. Finanzbehörden haben indessen bereits begonnen, Sammelauskunftsersuchen an KryptoBörsen zu versenden.


Handlungsbedarf:

Konkreter Handlungsbedarf besteht insbesondere für jene Anleger in Kryptowährungen, die in der Vergangenheit Gewinne aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften erzielt und diese Gewinne bislang nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben haben. Sofern Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre bereits ergangen und hinsichtlich der Gewinne aus Kryptoveräußerungsgeschäften unvollständig sind, sollte die Möglichkeit
für eine strafbefreiende Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.


Handlungszeitraum:

Erste Erkenntnisse aus den Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an Kryptobörsen liegen vor und werden derzeit von den Finanzbehörden ausgewertet. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei Bedarf unverzüglich handeln. Das Zeitfenster zur Abgabe einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung schließt sich mit Auswertung der Erkenntnisse aus den Sammelauskunftsersuchen und einem Abgleich mit den Steuerakten des Steuerpflichtigen.

Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Vw. StB Stefan Kienzler, s.kienzler@tct-steuerberater.de