Vertreter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und der Steuerberaterkammern des Landes Baden-Württemberg weisen darauf hin, dass die Abgabefristen unverändert bleiben.
Bei Nichtabgabe der Grundsteuererklärung wird dann wie folgt vorgegangen:
a) Ende des 1. Quartals werden seitens der Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben für das
Grundvermögen versandt, die mit einer Fristsetzung zur Abgabe der Erklärungen versehen sind.
Werden die Erklärungen dann innerhalb dieser Frist eingereicht, kommt es nicht zu Sanktionen.
b) Für LuF gelten die zuvor gemachten Angaben gleichermaßen mit der Maßgabe, dass die
Erinnerungsschreiben erst am Ende des 2. Quartals zugestellt werden.
Wenn zwar auch derzeit nicht unmittelbar mit Sanktionen zu rechnen sind, ist damit zu rechnen, dass nach Ablauf der Erinnnerungsfrist das Finanzamt konsequent Sanktionen verhängt.
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