Der Bundesrat hat zwischenzeitlich am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt!
Im Bewertungsgesetz werden nun insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022 angepasst.
Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, sofern das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.
Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert.
Wichtig! Für die Gemarkungen des Gutachterausschusses Breisgau-Nord Hochschwarzwald wurden bislang noch keine belastbaren Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze abgeleitet. Ebenso können derzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen noch keine Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung übermittelt werden (Quelle: Sonstige Wertermittlungsdaten (gutachterausschuss-bnh.de)). Damit findet bei der Bewertung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern im Hochschwarzwald nicht das Vergleichswertverfahren, sondern das Sachwertverfahren Anwendung!
Haben Sie Fragen zu den Neuregelungen? Steuerberater Stefan Kienzler steht Ihnen gern für Erläuterungen unter 07651-20 40 385 zur Verfügung.